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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft zur Förderung des Philosophierens mit Kindern in Kindertagesstätten, Grundschulen und anderen Bildungseinrichtungen“.

(2) Er hat den Sitz in Hamburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Philosophierens mit Kindern als pädagogische Grundhaltung und Unterrichtsprinzip.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung entsprechender Projekte.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kosten, die aus dieser Tätigkeit entstehen, werden erstattet. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle gewählten Mitglieder teilnehmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in jedem Fall schriftlich niederzulegen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, an die in der Mitgliederliste vermerkten E-Mailadressen.

(4) Änderungs- oder Ergänzungswünsche zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen. Initiativanträge können eingebracht werden, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. (5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die der Jahresbericht zu den Finanzen zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.


Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

c) Mitgliedsbeiträge,

d) Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Vereins,

f) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1)

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Amnesty International Deutschland e.V.“ (gemeinnützige Einrichtung), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.06.2008 von den anwesenden Gründungsmitgliedern in Vlotho einstimmig beschlossen.


Satzung ergänzt und geändert durch die Mitgliederversammlung am 8.Juni 2018 in Potsdam


Vorstand:
(Kerstin Michalik, Katrin Reichel-Wehnert, Benjamin Benthaus, Katrin Alt)

Satzung als Download

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